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Höhe des Studienbeitrages
Studierende, die entweder die beitragsfreie Zeit überschritten haben oder auf Grund ihrer Staatszugehörigkeit oder auf Grund eines außerordentlichen Studiums beitragspflichtig sind müssen jedes Semester den Studienbeitrag einzahlen.
Der Studienbeitrag beläuft sich auf 363,36 Euro pro Semester bzw. für Drittstaatenangehörige auf 726,72 Euro pro Semester. Neben dem Studienbeitrag ist auch der ÖH-Beitrag inkl. Versicherung zu zahlen (17,50 Euro pro Semester im Studienjahr 2012/13). Dadurch ergibt sich ein Gesamtbeitrag von 380,86 Euro bzw. 744,22 Euro pro Semester.
Während der ÖH-Beitrag auch in der Nachfrist gleich bleibt, erhöht sich der Studienbeitrag um 10%. Dadurch ergibt sich eine Summe von 417,20 Euro pro Semester für Studierende, die erst in der Nachfrist von 6. Februar bis 30. April 2013 bezahlen. Der Beitrag erhöht sich nicht für außerordentliche Studierende bzw. für Studierende, die in der allgemeinen Zulassungsfrist den Beitrag von 744,22 Euro zahlen müssen.
Achtung: Erstsemestrige ordentliche Studierende (auch bei Studienwechsel oder zusätzlichem Studium an der Universität Wien) müssen den Studien-/ÖH-Beitrag bis zum Ende der allgemeinen Zulassungsfrist einzahlen!
Wer muss den Studienbeitrag bezahlen?
Sie müssen den Studienbeitrag bezahlen wenn Sie
- die beitragsfreie Zeit (Mindeststudiendauer + zwei Toleranzsemester) überschritten haben
- auf Grund Ihrer Staatszugehörigkeit beitragspflichtig sind
- ein außerordentliches Studium (d.h. Sie haben kein Reifezeugnis) betreiben
Höhe des Beitrages nach Ländern geordnet
Befreiung aufgrund von Gleichstellung mit EU-/EWR-BürgerInnen
EU-/EWR-BürgerInnen sind während der Mindeststudiendauer + zwei Toleranzsemester vom Studienbeitrag befreit.
Damit Sie als Nicht-EU-/EWR-BürgerIn dieser Gruppe von Studierenden gleichgestellt werden können, müssen Sie einen Nachweis zur Befreiung vom Studienbeitrag erbringen.
Folgende Studierende können den Nachweis einbringen:
- Studierende, denen in Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind, wie InländerInnen (z.B. Konventionsflüchtlinge)
- Studierende mit Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EG"
- nicht-EU/EWR-BürgerInnen mit anderen Aufenthaltstiteln (siehe "Weiterführende Links")
(Achtung: bei Aufenthaltsbewilligung Studierende ist die Gleichstellung und damit eine Befreiung nicht möglich!) - Studierende, die in die Personengruppenverordnung fallen
(Achtung: bei Selbstversicherung in Österreich ist eine Gleichstellung und damit eine Befreiung nicht möglich!)
Wenn Sie EU-/EWR-BürgerInnen gleichgestellt wurden, fallen Sie in die gleiche Beitragsregelung.
Das Formular mit weiteren Informationen finden Sie rechts unter "Dokumente".
Höhe des Beitrages nach Ländern geordnet
Infos zur Personengruppenverordnung
Berechnung des Studienbeitrages
Solange Sie ein Studium in Mindeststudiendauer + zwei Toleranzsemester studieren, sind Sie vom Studienbeitrag befreit. Danach wird Ihnen der Studienbeitrag vorgeschrieben.
Wenn Sie Ihr Studium wechseln bzw. im Folgestudium weiterstudieren (z.B. Sie haben Ihr Bachelorstudium abgeschlossen und schließen ein Masterstudium an) beginnt die Semesterzählung wieder mit Eins.
Beispiele:
Bei einem Bachelorstudium ergibt sich folgende Rechnung:
Mindeststudiendauer (= sechs Semester) + zwei Toleranzsemester = acht Semester vom Studienbeitrag befreit.
Ab dem neunten Semester wird der Studienbeitrag vorgeschrieben.
Wenn Sie ein Diplomstudium studieren, sind Sie während der Mindeststudiendauer + zwei Toleranzsemester pro Abschnitt vom Studienbeitrag befreit. Wenn Sie in einem Abschnitt innerhalb der Mindeststudiendauer fertig werden, erhalten Sie für den nächsten Abschnitt ein Bonussemester.
Erlass- und Rückerstattungsgründe
Es gibt zahlreiche Gründe für den Erlass oder die Rückerstattung des Studienbeitrages (z.B. Berufstätigkeit, Kinderbetreuungspflichten). Überprüfen Sie, ob ein Grund auf Sie zutrifft und stellen Sie gegebenenfalls einen entsprechenden Antrag. Sowohl der Antrag auf Erlass als auch der Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages muss innerhalb einer bestimmten Frist gestellt werden.
Informationen zum Erlass des Studienbeitrages
Informationen zur Rückerstattung des Studienbeitrages
Ja
Nein
